Ostern: Was man darf. Und was nicht

In Hessen gibt es ein Kontaktverbot, aber keine Ausgangssperre. So ist es in Korbach zum Beispiel durchaus erlaubt, allein auf einer Bank zu sitzen und ein Buch zu lesen. In anderen Bundesländern ist das jedoch verboten, zum Beispiel in Sachsen, dem Saarland, Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Auch in Bayern war es bis vor kurzem noch untersagt, ist inzwischen aber auch dort wieder erlaubt.

Man darf sich also in Hessen auch draußen an der frischen Luft aufhalten. Dabei müssen aber die Beschränkungen des Kontaktverbotes eingehalten werden. Also allein oder mit einer weiteren Person ist okay. Zu anderen Menschen muss aber ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Mehr als zwei Personen dürfen dann zum Beispiel gemeinsam spazieren gehen, wenn die weiteren Personen zum selben Haushalt gehören: Vater, Mutter und ihre zwei Kinder dürfen also auch gemeinsam über Wiesen und Felder flanieren.

Worauf über die Osterfeiertage zu achen ist, darauf weist die Polizei Hessen in ihrer jüngsten Pressemeldung hin:

Polizeipräsidium Nordhessen - Kassel

Sonniges Osterwochenende steht vor der Tür: Polizei gibt Hinweise zum richtigen Verhalten

Die überwiegende Mehrheit der Menschen in Hessen ist sich ihrer Verantwortung in der momentanen Situation bewusst, das haben die letzten Wochen eindrucksvoll gezeigt. Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus zum Schutz gefährdeter Mitmenschen zu verlangsamen, ist weiterhin Gemeinschaftsaufgabe. Dabei haben sich bislang nur Wenige unbelehrbar gezeigt, lediglich in vereinzelten Fällen mussten Polizei oder Ordnungsämter gegen rücksichtslose Personen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren einleiten. Dennoch stellen sich viele Hessinnen und Hessen mit Blick auf das Osterfest und das zu erwartende herrliche Wetter einige Fragen, wie sie sich am besten verhalten sollen und was nach den derzeit geltenden Verordnungen in Hessen grundsätzlich erlaubt oder verboten ist.

Ostern in der Öffentlichkeit

Zu beachten ist unbedingt, dass das seit 23.03. geltende "Kontaktverbot" noch mindestens bis zum 19. April, also auch am Osterwochenende, gilt. Das bedeutet, Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit (Ausnahme nur, wenn Personen zu einem gemeinsamen Hausstand zählen) sind auch an Ostern nicht erlaubt und werden von der Polizei konsequent aufgelöst. Wird dies nicht befolgt, werden Bußgelder verhängt. Bei der Begegnung mit anderen Personen in der Öffentlichkeit ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Darunter fallen beispielsweise das Grillen, Feiern oder Picknicken in öffentlichen Parks. Die Polizei agiert natürlich auch hier mit Augenmaß und gewährleistet, bei all den vielen aufkommenden Fragen, dass die Inhalte der Verordnung richtig ausgelegt werden: So ist beispielsweise sicherlich nichts gegen eine kurze Ostereiersuche mit den eigenen Kindern an einer kaum von Menschen frequentierten Stelle auszusetzen, sofern die geltenden Vorgaben und der nötige Abstand zu anderen Menschen eingehalten werden kann. Sind das Verstecken und die Eiersuche hingegen ein großangelegtes und langes Unterfangen in einem kleinen Park, wo sich ohnehin schon recht viele Menschen auf engem Raum aufhalten, so wird die Polizei oder das Ordnungsamt dies schnell unterbinden müssen. Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht, entscheiden Sie mit Augenmaß, ob eine Aktivität wirklich nötig ist und zeigen Sie Verständnis für den Job unserer Einsatzkräfte. Wir können die Corona-Krise nur gemeinsam überwinden.

Appell zu Ostern: Auf private Reisen und Besuche verzichten

Viele der Fragen, die sich in diesen Tagen an die Polizei richten, drehen sich darum, was an Ostern im Privaten erlaubt ist. Grundsätzlich gilt in Hessen derzeit die allgemeine Vorgabe, den Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Auch wenn üblicherweise nun Feiertage im Kreise der Verwandtschaft bevorstehen würden und der Verzicht darauf bei dem herrlichen Wetter zusätzlich schwerfallen dürfte, so sind wir an dieser Stelle weiterhin alle gefragt. Damit die momentanen Einschränkungen alsbald zu einem Ende kommen können, lautet der Appell der Polizei zu Ostern, auf private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, möglichst zu verzichten. Ein jeder trägt Verantwortung für seine Mitmenschen, für die Angehörigen der eigenen Familie umso mehr. Die Polizei schreitet nach Hinweisen auf größere Zusammenkünfte im privaten Bereich ein, wenn erkennbar gegen die Vorgabe, den Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts zu reduzieren, verstoßen wird. Dabei können derartige Zusammenkünfte im Rahmen der Gefahrenabwehr aufgelöst oder durch das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall verboten werden. Verstöße gegen Einzelverfügungen des Gesundheitsamts sind sogar strafbar.

Zeit zum "Aufklaren": Regeln gelten auch am oder auf dem Wasser

Wassersportler und Bootbesitzer wissen was mit "Aufklaren" gemeint ist. Das schöne Frühlingswetter bietet den idealen Zeitpunkt, das Boot auf Vordermann zu bringen und auf den hessischen Gewässern abzulegen. Auch an dieser Stelle ist zu beachten: Die allgemeinen Regeln, wie das Kontaktverbot, die Abstandsregel oder das generelle Verbot von Zusammenkünften in Vereinen gilt auch auf dem Wasser, dem Anlegesteg oder am Ufer. Die Beamten der hessischen Wasserschutzpolizeistationen und -posten stehen hier für Fragen von Vereinen und Wassersportler bereit. Die Polizei wird am Osterwochenende auch im Bereich der Flüsse und Seen darauf achten, dass die Regeln dort eingehalten werden.

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