Viele Geschäfte schließen vorübergehend

Um kurz vor 18 Uhr informierte die hessische Landesregierung im Rahmen einer Pressekonferenz über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronainfektionen. Was Viele spätestens nach dem Maßnahmenplan der Bundesregierung bereits erwartet haben, ist nun auch in Hessen und damit natürlich auch in Korbach bittere Wirklichkeit geworden. Ab Mittwoch, dem 18. März, dürfen nur noch Geschäfte öffnen, die für den täglichen Bedarf erforderlich sind - darunter Lebensmittelmärkte und -geschäfte, Apotheken oder Drogerien.

Für viele Geschäfte der Korbacher Innenstadt heißt das, dass ihre Türen voraussichtlich bis auf weiteres geschlossen bleiben.

Baumärkte bleiben offen, damit die Handwerker weiterhin arbeiten können. Diese dürfen wie alle Dienstleister – auch Friseure – uneingeschränkt weiterhin tätig sein. Da sich das Lagebild nahezu stündlich ändert, können weitergehende Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden.

Die hessische Landesregierung orientiert sich mit ihrer Entscheidung damit weitgehend an der

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland

 

I. Ausdrücklich NICHT geschlossen

wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

 

II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtunge
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze.

 

III. Zu verbieten sind

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

 

IV. Zu erlassen sind

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Wie lange diese Maßnahmen Bestand haben werden, lässt sich zur Stunde kaum einschätzen. Ziel ist es, den Anstieg der Infektionen zu verlangsamen. Erst wenn dieser Anstieg auf ein vertretbares und durch das Gesundheitssystem zu bewältigendes Maß reduziert werden konnte, kann wieder mit einer Lockerung und im idealfall mit normalen Bedingungen gerechnet werden. Rund 14 Tage wird es dauern, bis die jetzt durchgesetzten Maßnahmen Effekte zeigen. So lange dauert die Inkubationsphase. ZDF-Wissenschaftler Prof. Harald Lesch schätze im heute-journal vom Sonntag einen Zeitraum von mindestens acht Wochen, die benötigt werden, um – wie in China – eine deutlich spürbare Eindämmung der Infektionsrate zu verzeichnen.

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