Um die Öffnung vieler Innenstadtgeschäfte ab Montag, dem 20. April, zu ermöglichen, hat die Hessische Landesregierung die Vierte Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 neu gefasst.
Damit gelten nun auch offiziell ab Montag die Beschränkungen auf denen die Schließung von Betrieben und Geschäften erfolgte nicht mehr für:
Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter.
Die Öffnung der Geschäfte erfolgt der Neufassung zufolge unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI)
- zur Hygiene
- zur Steuerung des Zutritts und
- zur Vermeidung von Warteschlangen
Auflagen für die Geschäfte
Die Geschäfte haben demnach sicherzustellen, dass
maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird
ein Abstand von 1.5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen (z. B. Spuckschutz-Scheiben) vorhanden sind.
Spielbereiche für Kinder gesperrt werden
Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.
Betreiberinnen und Betreiber der in der Verordnung aufgeführten Einrichtungen sollen zudem auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hinwirken.
Abweichend vom Hessischen Ladenöffnungsgesetz können Geschäfte jetzt auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden. Inwieweit Korbacher Geschäfte davon Gebrauch machen werden, ist derzeit noch nicht bekannt.
Dienstleistungen und Handwerk
Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, erbracht werden.
Ausgenommen davon sind jedoch weiterhin:
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle u. ä. Einrichtungen
Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen
Hundeschulen und Hundesalons,
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
Im Rahmen einer Pressekonferenz vom Mittwoch, dem 15. April, wurde seitens der Landesregierung in Aussicht gestellt, dass Friseurbetriebe ab dem 3. Mai wieder öffnen dürfen, eine offzielle Regelung dazu liegt aber noch nicht vor.
Gastronomie und Eisdielen
Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten.
Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist
dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen
die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
Aushänge zu den erforderlichen Abstands-und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Eisverkauf
Bei Eisdielen, Eiscafés und weiteren Verkaufsstellen, die Speiseeis zum sofortigen Verzehr anbieten, ist sicherzustellen, dass
das Speiseeis in nicht essbaren Behältnissen verkauft wird und
die Lieferung nicht an öffentliche Plätze, Park-und Grünanlagen oder ähnliche Örtlichkeiten erfolgt.
Der Verzehr von dort erworbenen Speisen und Getränken ist im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafé untersagt.
Die komplette Neufassung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus steht auf der Internetseite der Hessischen Landesregierung als PDF zum Download bereit.