Land Hessen beschließt Bußgelder zum Schutz der Bevölkerung

Ab morgen können in Hessen Verstöße gegen die Verordnungen der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus einheitlich mit Bußgeldern belegt werden. Das Kabinett hat festgelegt, welche Verstöße gegen die Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus künftig als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Um eine landesweit einheitliche Praxis sicherzustellen, wurden den Behörden zugleich Regelsätze für die einzelnen Bußgeldtatbestände vorgegeben. Je nach Schwere des individuellen Verstoßes, zum Beispiel gegen die geltenden Verbote von Kontakten in der Öffentlichkeit, dem Betrieb von Bars oder Restaurants oder der Nichteinhaltung von Zugangsbeschränkungen – etwa für Senioren- oder Pflegeeinrichtungen –, sind Bußgeldzahlungen zwischen 200 und 5.000 Euro vorgesehen.

Großartiges Zeichen gelebter Solidarität

Sozialminister Kai Klose und Innenminister Peter Beuth erklärten: „Der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung hat sich bisher an die notwendigen Einschränkungen unseres Alltags gehalten. Das ist ein großartiges Zeichen gelebter Solidarität und ein Signal für gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in schwierigen Zeiten. Leider gibt es aber immer noch einige Unbelehrbare, die den Ernst der Lage nicht erkennen wollen. Wer sich weiterhin so unsolidarisch verhält und sich zum Kicken im Park verabredet oder heimlich Corona-Partys feiert, gefährdet das Leben seiner Mitmenschen. Dieses Verhalten können und werden wir nicht akzeptieren. Damit sollte jedem klar sein, wie ernst wir es meinen. Außerdem geben wir den Gesundheits- und Ordnungsämtern sowie der Polizei Handlungssicherheit im Umgang mit Verstößen. Wir rufen alle Bürgerinnen und Bürger in Hessen auf, sich weiterhin an die geltenden Kontaktverbote und Beschränkungen zu halten. Wir können diese gegenwärtige Krise nur gemeinsam bewältigen.“

Die Bußgelder fußen auf dem Infektionsschutzgesetz. Besonders schwere Verstöße gegen die Verordnung können sogar als Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Dies betrifft im Wesentlichen vorsätzliche Verstöße, etwa das Abhalten verbotener Veranstaltungen, Verstöße gegen Quarantäneanordnungen oder bei nachgewiesener Weiterverbreitung des Krankheitserregers.

Alle anderen Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten von den Ordnungs- und Gesundheitsämtern geahndet. Verstöße gegen die folgenden Verbote werden mit den entsprechenden Regelsätzen geahndet. Es handelt sich hier um Beispiele. Weitere Faktoren zur Bestimmung des jeweiligen Bußgeldes sind etwa der Umfang oder die Dauer eines untersagten Angebots bzw. die Größe einer Zusammenkunft.

Regelsatz von 200 Euro

  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien oder häusliche Gemeinschaft), pro Teilnehmer
  • Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstige Sportangebote
  • Nichtbeachtung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen (zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) oder das unerlaubte Betreten solcher Einrichtungen durch Besucher

Regelsatz von 500 Euro

  • Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Regelsatz von 200 bis 1.000 Euro

  • Das Organisieren von Zusammenkünften, touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstigen Sportangeboten
  • Das Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das Abstandsgebot oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies betrifft zum Beispiel die Geschäftsführung eines Unternehmens

Regelsatz von 500 bis 5.000 Euro

  • Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechende Angebote
  • Verstoß gegen das Bewirtungsverbot
  • Unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen