Die Urlaubsplanung 2020 haben wohl manche Corona wegen komplett über Bord werfen müssen. Rund 50 Prozent der Deutschen wollen lieber daheim bleiben. Mindestens ein Drittel von denen, die einen Tapetenwechsel vorziehen wird Urlaub in Deutschland machen. Darüber freut sich natürlich auch die Ferienregion Waldecker Land. Doch in die Freude mischt sich auch ein wenig Sorge – wie so oft in den vergangenen Wochen. Während Waldeck-Frankenberg ein nur sehr geringes Infektionsrisiko aufweist, ist Corona in einigen anderen Regionen wieder auf dem Vormarsch.
Gerade eben hat die Hessische Landesregierung ein Beherbergungsvebot für Urlauber aus Risikogebieten erlassen. Solche Risikogebiete sind aktuell die Landkreise Gütersloh und Warendorf sowie der Kreis Göttingen.
Erlass der Hessischen Landesregierung
Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat seine Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung überarbeitet. Neu ist: Übernachtungsbetriebe dürfen ab Samstag keine Personen aufnehmen, die aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko kommen. „Die Corona-Pandemie stellt uns weiterhin vor große Herausforderungen, für die wir geeignete Lösungen finden müssen. Die Gefahr ist keineswegs gebannt. Um weitere Ansteckungsgefahren zu verhindern, haben wir uns für ein Beherbergungsverbot für Personen aus Gebieten mit erhöhten Infektionsgefahren entschieden“, sagten Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose.
Als Gebiete mit erhöhten Infektionsgefahren gelten Regionen, in denen in einer Zeitspanne von sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgetreten sind. Sie werden auf den Homepages des Robert-Koch-Institutes und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration verzeichnet.
Nicht betroffen von dieser Regelung sind Personen, die einen ärztlich attestierten negativen Corona-Test vorlegen können. Dieser darf nicht älter als zwei Tage sein. Ausnahmen gibt es auch für Personen, deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder die einen sonstigen triftigen Grund haben. Hierzu zählt beispielsweise der Besuch eines engen Familienangehörigen oder Lebenspartners.
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Bild: © Can Stock Photo / alexskopje