Corona: Das gilt ab heute in Hessen

Seit dem heutigen Montag, 11. Januar 2021, gelten bundesweit bis voraussichtlich 31. Januar neue Coronaregelungen.

Hier eine Übersicht der aktuellen Beschränkungen in Hessen.

Aufenthalt im öffentlichen Raum

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen wie beispielsweise Tanzveranstaltungen, die generell dazu geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Das gemeinsame Feiern im öffentlichen Raum ist untersagt.

Alkohol im öffentlichen Raum
Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Private Treffen

Für private Zusammenkünfte (insbesondere in der eigenen Wohnung) wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie maximal eine weitere, nicht im Haushalt lebende Person, dringend empfohlen.

Einzelhandel

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind nunmehr bis zum 31. Januar 2021 zu schließen. Ausnahmen sind für die Grundversorgung der Bevölkerung vorgesehen. Der Verkauf von non-food-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, darf weiterhin im bisherigen Umfang erfolgen, aber keinesfalls ausgeweitet werden.

Übersicht geöffnete Geschäfte bzw. Liefer- und Abholservice

Zusammenkünfte und Veranstaltungen

sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln sowie der Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung zulässig. Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes (beispielsweise Demonstrationen, politische Versammlungen und Parteitage) sind nach wie vor ohne vorherige Genehmigung möglich.

Körpernahe Dienstleistungen

Durch die Schließung möglichst vieler Einrichtungen, Betriebe und Begegnungsstätten sowie das Einstellen der meisten Angebote sollen soziale Nahkontakte auf das absolute Mindestmaßminimiert und Infektionsketten unterbrochen werden. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisörbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.

Gastronomie

Die Schließung sämtlicher gastronomischer Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen, Getränken sowie Lieferdiensten sowie die Einschränkung von Übernachtungsangeboten auf notwendige Zwecke dient ebenfalls der Verhinderung einer schnellen Verbreitung des Virus.

Übersicht der Lieferangebote

Autofahrten und Reisen

Der Betrieb von Tank-und Rastanlagen an Bundesautobahnen sowie der Autohöfe dient der Grundversorgung und ist weiterhin gestattet. Gleiches gilt auch für die Reisebedarfsgeschäfte im nicht allgemein zugänglichen Bereich der Flughäfen hinter den Sicherheitskontrollen.

Weitere Infos auf www.hessen.de

Die kompletten Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung) Stand: 11.Januar 2021

Hier downloaden