Erbschaftsteuer: Pflegefreibetrag sichern

STEUERKANZLEI HERING. Die Erbschaftsteuer kann einen beträchtlichen Teil des Erbes aufzehren, insbesondere wenn der Erbe nicht in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt ist (Bruder, Schwester, Onkel, Tante). Hier beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Allerdings gibt es daneben noch einen Pflegefreibetrag. Dieser beträgt ebenfalls 20.000 Euro, ist allerdings kein Pauschbetrag. Die Kosten für die Betreuung des Erblassers sind daher nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Der Freibetrag von bis zu 20.000 Euro wird Personen gewährt, die dem Erblasser unentgeltlich Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Die Erbschaft wird dann quasi als angemessenes Entgelt für die Betreuung gewertet. Zu den Pflegeleistungen gehört auch die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, etc.).

Auch Fahrtkosten berücksichtigen

Eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus. Voraussetzung ist ein Nachweis darüber, dass der Erblasser pflegebedürftig war und das Pflegeleistungen – je nach der Hilfsbedürftigkeit des Schenkers – erbracht wurden. Die Feststellungslast obliegt hier bei dem Erben. Der Nachweis kann in Form eines ärztlichen Attests oder vergleichbarer Bescheinigungen geführt werden.

Die Finanzverwaltung akzeptiert für erbrachte Leistungen einen pauschalen Satz von elf Euro je Stunde. Dieser ist allerdings um das Pflegegeld zu kürzen, wenn die zu pflegende Person das Geld an die verpflichtete Person weitergibt. Fahrtkosten für Einkäufe oder zum Arzt können mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.

Wer einen Angehörigen längere Zeit unentgeltlich pflegt, sollte daher die aufgewendeten Stunden am besten in einem sogenannten „Pflegetagebuch“ führen.

 

STEUERKANZLEI
HOLGER HERING
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Telefon 05631 506640

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