Strafen bei Verstößen gegen die Corona-Regeln?

Noch gibt es aktuell in Hessen keinen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die derzeit geltenden Corona-Regeln. Allerdings heißt es, dass die hessische Landesregierung an einem solchen arbeitet und sich dabei an den in Nordrhein-Westfalen festgelegten Strafrahmen orientieren will.

Verwirrung in Sachsen

Sachsen hat bereits einen Bußgeldkatalog, jedoch zeigen die jüngsten Vorfälle wie am Cospudener See, wie unsicher selbst die Ordnungsbehörden in diesem neuen Rechtsbereich unterwegs sind. In dem Naherholungsgebeit südlich von Leipzig wurden seitens der Polizei am Mittwoch vergangener Woche 31 Anzeigen wegen Verstößen gegen die geltende Allgemeinverfügung verhängt. Grund war, dass sich die angezeigten Personen mehr als fünf Kilometer von ihrem Wohnort entfernt hatten.

Allerdings sind Sport und Bewegung an frischer Luft grundsätzlich erlaubt, solange die Abstandsregeln und Beschränkungen der Anzahl der Beteiligten eingehalten werden. Die ominöse „Fünf-Kilometer-Regel“ jedoch war lediglich eine Orientierungshilfe des Leipziger Polizeipräsidiums für die Beamten und kein Bestandteil des Bußgeldkatalogs. Daher wurde die am Dienstag erlassene Empfehlung auch am Mittwoch schon wieder zurückgenommen und die daraus resultierenden Anzeigen als juristische Prüffälle eingestuft.

Welche Strafen könnten in Hessen drohen?

Was ein Busgeldkatalog für Hessen bedeuten könnte, zeigt ein Blick auf die Coronaschutzverordnung in NRW. Ingesamt 13 Paragraphen umfasst das Regelwerk, das bis zum 19. April 2020 Gültigkeit besitzt.

So riskiert eine Strafe in Höhe von 250 Euro, wer gegen die Auflagen für Zusammenkünfte, Ansammlungen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum verstößt:

§ 12  Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen, bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.

(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

Verstöße

Zusammenkünfte oder Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen:
Jede/r Beteiligte: 200 Euro

Picknicken oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen:
Jede/r Beteiligte: 250 Euro

Quelle: Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen

Deutlich teurer kann es bei Verstößen gegen die Auflagen für den Handel werden. Für den Einlass in einen Bau- und Gartenmarkt ohne die nötigen Schutzvorkehrungen drohen dem Betreiber dann schon mal bis zu 5000 Euro. Aber auch auf Wochenmärkten oder beim Öffnen eines Geschäfts, das nicht unter die Ausnahmeregelung fällt, drohen saftige Bußgelder.

Verstöße gegen § 5 (Handel)

WOCHENMARKT

Veranstaltung eines Wochenmarktes mit einem unzulässigen Marktstand:
Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.: 2.500 Euro

Teilnahme an einem Wochenmarkt mit unzulässigem Marktstand:
Inhaber, Inhaberin des Marktstandes: 500 Euro

EINLASS OHNE SCHUTZVORKEHRUNGEN

Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in einen Bau- oder Gartenbaumarkt:
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.: 2.500 - 5.000 Euro je nach Geschäftsgröße

Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in ein Floristikgeschäft:
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.: 500 - 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße

VERSTOSS GEGEN AUSNAHMEREGELN

Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 oder 3 fallenden Verkaufsstellen:
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.: 2.500 Euro

Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren:
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.: 500 - 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße

Verstoß gegen das Verkaufsverbot:
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.: 2.000 Euro

Nichtumsetzung der dort vorgeschriebenen Maßnahmen, insbesondere Überschreitung der dort angegebenen Personenzahl:
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.: 500 - 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße

Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden:
Kundin, Kunde: 200 Euro

Quelle: Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen

Infektionsschutzgesetz

Aber auch ohne einen speziellen Bußgeldkatalog ist Hessen mit Blick auf die Coronaregeln kein rechtsfreier Raum. In jedem Fall geltenden bundesweit die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Das Infektionsschutz ist die Rechtsgrundlage für Vorgaben und Maßnahmen, die einer Ausbreitung des Virus in Deutschland entgegenwirken sollen. Bei Verstößen gegen diese Maßnahmen sind neben Bußgeldern auch unmittelbarer Zwang und sogar Freiheitsstrafen vorgesehen.

Das Infektionsschutzgesetz ersetzt seit 2001 das frühere Seuchenschutzgesetz und regelt staatliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Früherkennung und Verhinderung einer Verbreitung von ansteckenden Maßnahmen. Die Dimensionen der Coronakrise machten jetzt eine Erweiterung und Anpassung erforderlich, um neue bundesweite Anordnungen zu ermöglichen.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang und sieht Geldbußen von 2.500 bis 25.000 Euro vor.

Mehr zum IfSG beim Robert Koch Institut